GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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04:25 Mar 29, 2013 |
English to German translations [PRO] Bus/Financial - Accounting / Geschäftsbericht | |||||||
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| Selected response from: Sebastian Witte Germany Local time: 22:55 | ||||||
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4 +1 | geprüfter Lagebericht |
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4 | Geprüfter Geschäftsbericht |
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Discussion entries: 1 | |
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Geprüfter Geschäftsbericht Explanation: Manche AGs verwenden auch geprüfter Jahresabschluss oder geprüfter Konzernbericht. |
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geprüfter Lagebericht Explanation: Für Kapitalgesellschaften besteht nach § 316 HGB die gesetzliche Verpflichtung, den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Prüfungspflicht § 316 HGB verpflichtet nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zur Prüfung. Nach § 267 HGB werden Kapitalgesellschaften in drei Größenklassen eingeteilt. Größenmerkmale sind die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Zahl der Arbeitnehmer (Kapitalgesellschaft). Die Rechtsfolgen der Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Unabhängig von Größe und Rechtsform sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen immer prüfungspflichtig. Für Unternehmen, die unter die Größenmerkmale des § 1 Publizitätsgesetz fallen, besteht ebenfalls eine Prüfungspflicht. Nach Umsetzung der so genannten GmbH-&-Co.-Richtlinie in Form des Kapitalgesellschaften-&-Co.-Richtliniengesetzes (KapCoRiliG vom 24.02.2000) wurde die Prüfungspflicht auch auf Personengesellschaften ausgedehnt, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, eine OHG, eine KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als haftender Gesellschafter ist. Bedeutung hat dies hauptsächlich für die GmbH & Co. KG, die keine kleine Gesellschaft entsprechend den Größenmerkmalen ist. Prüfungszweck Zweck der Jahresabschlussprüfung ist es, im Interesse von Gesellschaftern, Gläubigern, Arbeitnehmern und sonstigen Interessierten vor einem nicht der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit entsprechenden Jahresabschluss und damit vor falschen Abschlussaussagen zu schützen und damit die Glaubwürdigkeit dieser Informationen zu erhöhen. Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG vom 27.4.1998) wurde das HGB geändert und die Anforderungen an die Qualität der Abschlussprüfung erhöht. Unrichtigkeiten und Verstöße sind nur insoweit aufzudecken, als sie die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Buchführung berühren. Das heißt, dass die Prüfung eine allgemeine Überprüfung der Geschäftsführung oder krimineller Machenschaften wie Unterschlagung nicht automatisch beinhaltet. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist auch kein Gütesiegel für eine gute wirtschaftliche Lage und damit auch keine Garantie für ein Überleben des geprüften Unternehmens. Allerdings sind im Lagebericht zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, muss gesondert eingegangen werden. Was wird geprüft und in welchem Umfang? Neben dem Jahresabschluss (also Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) werden die Buchführung und der Lagebericht geprüft (§ 317 Abs. 1 HGB). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind. Beim Lagebericht wird nach § 317 Abs. 2 HGB geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers im Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt. (Rechnungswesen Office, Haufe Mediengruppe (die sind recht gut für ReLe), Leseprobe) Reference: http://www.proz.com/kudoz/german_to_english/accounting/26537... Reference: http://dejure.org/gesetze/HGB/316.html |
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