Toutefois, ce délai ne court...que du jour où l’Assureur en a eu connaissance

German translation: beginnt die Frist erst am/mit dem Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
French term or phrase:Toutefois, ce délai ne court...que du jour où l’Assureur en a eu connaissance
German translation:beginnt die Frist erst am/mit dem Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer
Entered by: Wolfgang HULLMANN

09:07 Mar 1, 2019
French to German translations [PRO]
Law/Patents - Insurance / Reise-Assistance
French term or phrase: Toutefois, ce délai ne court...que du jour où l’Assureur en a eu connaissance
Hallo,

ich verstehe den eingesternten Teil sprachlich, doch inhaltlich werde ich auch nach dem zehnten Lesen das Gefühl eines Widerspruchs nicht los. Wenn der Versicherte falsche Angaben gemacht hat, müsste er doch dafür sanktioniert werden. Aber der spätere Beginn der Verjährungsfrist ist doch keine Sanktion, sondern ein Vorteil, weil er länger Zeit hat, den Anspruch geltend zu machen. Danke für Hinweise!

En application de l’article L 114-1 du Code des assurances, toute action dérivant du présent contrat est prescrite par deux ans à compter de l’évènement qui y donne naissance. Ce délai est porté à dix ans pour les garanties décès, les actions des bénéficiaires étant prescrites au plus tard trente ans à compter de cet événement.

Toutefois, ce délai ne court :
• *en cas de réticence, omission, déclaration fausse ou inexacte sur le risque couru, que du jour où l’Assureur en a eu connaissance* ;
• en cas de sinistre, que du jour où les intéressés en ont eu connaissance, s’ils prouvent qu’ils l’ont ignoré jusque-là.

Hier meine bisherige Übersetzung:

In Anwendung von Artikel L 114-1 des frz. Versicherungsgesetzbuches verjährt jeder Anspruch, der aus dem vorliegenden Vertrag entsteht, zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum des Ereignisses, das ihn begründet hat.
Im Rahmen der Todesfallversicherungen verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, und die Ansprüche der Begünstigten verjähren spätestens 30 Jahre nach dem Eintrittsdatum dieses Ereignisses.
Ausnahmeregelungen des Fristbeginns:
- *Bei Verschweigen von Tatsachen bzw. unvollständigen, falschen oder ungenauen Angaben zum eingegangenen Risiko, beginnt die Frist erst an dem Tag, an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt.*
- Bei Schadensfällen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben, wenn sie nachweisen können, dass sie bis dahin nichts davon gewusst haben.
Doris Wolf
Germany
beginnt die Frist erst am Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer
Explanation:
1) In diesem Teil geht es um die Ansprüche des Versicherers, nicht des VN. Diese unterliegen auch einer Verjährung, jedoch eben erst ab dem Moment, in dem er von Falschangaben "Wind bekommt". Wurde z.B. eine Gesundheitsprüfung unterlassen u. gleichzeitig seitens des VN angegeben, er sei kerngesund, trotzdem er eine Leberzhirrose hat, gilt das als Nichtigkeitsgrund für den geschlossenen Vertrag, wenn er auf Grund dieser gesundheitl. Beeinträchtigung stirbt od. vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

2) Die vorgeschlagene Übersetzung scheint richtig, klingt jedoch, wenn ich das sagen darf, nicht überaus ideomatisch. Vorschlag für den ersten Satz:

In Anwendung von Artikel L 114-1 des frz. Versicherungsgesetzbuches verjährt jeder Anspruch, der aus dem vorliegenden Vertrag entsteht, zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum des Ereignisses, das ihn begründet hat." --> Vorschlag: Ein (nicht: jeder) vertraglicher Anspruch verjährt gemäß Art. L 114-1 frz. VGB zwei Jahre nach dem auslösenden Schadenereignis. (Diese Relativsätze klingen übersetzt u. machen den Satz im Dtsch. unnötig schwerfällig).

Angaben zum eingegangenen Risiko --> Vorschlag: A. zum versicherten Risiko

... beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt --> Vorschlag: ... erst am Tage der Kenntnisnahme durch den Versicherer (der Relativsatz...)

"- Bei Schadenfällen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben, wenn sie nachweisen können, dass sie bis dahin nichts davon gewusst haben." --> Vorschlag: Im Schadenfall setzt die Frist am Tage der Kenntnisnahme bei Nachweis der (vorangehenden) Unkenntnis* ein.

* So sagt man es auch iZshang mit der Sachmängelhaftung (BGB). Es passt aber auch hier gut.
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beginnt die Frist erst am Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer


Explanation:
1) In diesem Teil geht es um die Ansprüche des Versicherers, nicht des VN. Diese unterliegen auch einer Verjährung, jedoch eben erst ab dem Moment, in dem er von Falschangaben "Wind bekommt". Wurde z.B. eine Gesundheitsprüfung unterlassen u. gleichzeitig seitens des VN angegeben, er sei kerngesund, trotzdem er eine Leberzhirrose hat, gilt das als Nichtigkeitsgrund für den geschlossenen Vertrag, wenn er auf Grund dieser gesundheitl. Beeinträchtigung stirbt od. vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

2) Die vorgeschlagene Übersetzung scheint richtig, klingt jedoch, wenn ich das sagen darf, nicht überaus ideomatisch. Vorschlag für den ersten Satz:

In Anwendung von Artikel L 114-1 des frz. Versicherungsgesetzbuches verjährt jeder Anspruch, der aus dem vorliegenden Vertrag entsteht, zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum des Ereignisses, das ihn begründet hat." --> Vorschlag: Ein (nicht: jeder) vertraglicher Anspruch verjährt gemäß Art. L 114-1 frz. VGB zwei Jahre nach dem auslösenden Schadenereignis. (Diese Relativsätze klingen übersetzt u. machen den Satz im Dtsch. unnötig schwerfällig).

Angaben zum eingegangenen Risiko --> Vorschlag: A. zum versicherten Risiko

... beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt --> Vorschlag: ... erst am Tage der Kenntnisnahme durch den Versicherer (der Relativsatz...)

"- Bei Schadenfällen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben, wenn sie nachweisen können, dass sie bis dahin nichts davon gewusst haben." --> Vorschlag: Im Schadenfall setzt die Frist am Tage der Kenntnisnahme bei Nachweis der (vorangehenden) Unkenntnis* ein.

* So sagt man es auch iZshang mit der Sachmängelhaftung (BGB). Es passt aber auch hier gut.

Wolfgang HULLMANN
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  -> Ja, Steffen, "mit" geht auch.

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