GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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09:07 Mar 1, 2019 |
French to German translations [PRO] Law/Patents - Insurance / Reise-Assistance | |||||
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| Selected response from: Wolfgang HULLMANN Local time: 06:27 | ||||
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3 +2 | beginnt die Frist erst am Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer |
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beginnt die Frist erst am Tag der Kenntnisnahme durch den Versicherer Explanation: 1) In diesem Teil geht es um die Ansprüche des Versicherers, nicht des VN. Diese unterliegen auch einer Verjährung, jedoch eben erst ab dem Moment, in dem er von Falschangaben "Wind bekommt". Wurde z.B. eine Gesundheitsprüfung unterlassen u. gleichzeitig seitens des VN angegeben, er sei kerngesund, trotzdem er eine Leberzhirrose hat, gilt das als Nichtigkeitsgrund für den geschlossenen Vertrag, wenn er auf Grund dieser gesundheitl. Beeinträchtigung stirbt od. vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet. 2) Die vorgeschlagene Übersetzung scheint richtig, klingt jedoch, wenn ich das sagen darf, nicht überaus ideomatisch. Vorschlag für den ersten Satz: In Anwendung von Artikel L 114-1 des frz. Versicherungsgesetzbuches verjährt jeder Anspruch, der aus dem vorliegenden Vertrag entsteht, zwei Jahre nach dem Eintrittsdatum des Ereignisses, das ihn begründet hat." --> Vorschlag: Ein (nicht: jeder) vertraglicher Anspruch verjährt gemäß Art. L 114-1 frz. VGB zwei Jahre nach dem auslösenden Schadenereignis. (Diese Relativsätze klingen übersetzt u. machen den Satz im Dtsch. unnötig schwerfällig). Angaben zum eingegangenen Risiko --> Vorschlag: A. zum versicherten Risiko ... beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der Versicherer davon Kenntnis erlangt --> Vorschlag: ... erst am Tage der Kenntnisnahme durch den Versicherer (der Relativsatz...) "- Bei Schadenfällen beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben, wenn sie nachweisen können, dass sie bis dahin nichts davon gewusst haben." --> Vorschlag: Im Schadenfall setzt die Frist am Tage der Kenntnisnahme bei Nachweis der (vorangehenden) Unkenntnis* ein. * So sagt man es auch iZshang mit der Sachmängelhaftung (BGB). Es passt aber auch hier gut. |
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