mit Steffens Antwort: 08:27 Jun 29, 2012
Das frz. Zivilrecht kennt diese Unterscheidungen nicht; Art. 1382 CC umfasst grundsätzlich alle Schäden, und um einen ausufernden Schadensbegriff zu vermeiden, korrigiert die frz. Rechtsprechung das im Einuelfall, indem sie die Kausaladäquanz überprüft - d.h. für Schäden, die völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung eintreten, wird nicht gehaftet.
Es dürfte sich daher um eine (für einen dem frz. Recht unterliegenden Disclaimer wenig hilfreiche) Übernahme aus dem angloamerikanischen Recht handeln.
Evtl. Ausnahme: Recht von Québec. Da mag es sowas geben. |