cède et confère

German translation: hier: (überlässt und) überträgt

09:52 Jun 26, 2014
French to German translations [PRO]
Law/Patents - Law: Contract(s) / Nutzniessungsvertrag
French term or phrase: cède et confère
Aus einem Nutzniessungsvertrag:

XX cède et confère par les présentes à YY, qui accepte, l’usufruit de l’Assiette de l’Usufruit décrite ci-après selon les termes et conditions prévus aux présentes.

Mein Problem ist die Formulierung: Ich möchte die Verben abtreten und einräumen vermeiden, weil das so kompliziert wird (tritt ... ab). Hier mein Vorschlag:

XX überlässt und überträgt YY, der dies akzeptiert, hiermit die Nutzniessung des nachfolgend beschriebenen Gegenstands entsprechend den Bedingungen dieses Vertrags.

Geht das so oder muss ich zwingend «abtreten» verwenden? Danke für eure Kommentare!
ibz
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German translation:hier: (überlässt und) überträgt
Explanation:
Der frz. Begriff der cession ist umfassender als die deutsche Abtretung; Aabtreten wäre hier streng genommen falsch, da man nur (schuldrechtliche) Forderungenabtreten kann und keine (dinglichen) Rechte, § 398 BGB, siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland)

In Frankreich spricht man auch von der cession ganzer Vertragsverhältnisse; nach deutschem Recht kann man aber nur die eigenen Forderungen, nicht aber seine eigenen Verpflichtungen abtreten.

usufruit: Nießbrauch, aber Vorsicht: nach dt. Recht nicht übertragbar, § 1059 BGB, Ausnahme: § 1059a BGB, nur seine *Ausübung* kann überlassen werden: "Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden."

Schweiz: Nutzniessung, Art. 745 ff. ZGB, auch hier kann nach Art. 758 Abs. 1 ZGB (nur) die Ausübung übertragen werden, nicht das Recht selbst: "Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden."

Hier ist möglicherweise mit "usufruit" (Kleinbuchstabe) die Ausübung gemeint und mit Usufruit das Recht selbst.
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Claus Sprick
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Claus Sprick


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hier: (überlässt und) überträgt


Explanation:
Der frz. Begriff der cession ist umfassender als die deutsche Abtretung; Aabtreten wäre hier streng genommen falsch, da man nur (schuldrechtliche) Forderungenabtreten kann und keine (dinglichen) Rechte, § 398 BGB, siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland)

In Frankreich spricht man auch von der cession ganzer Vertragsverhältnisse; nach deutschem Recht kann man aber nur die eigenen Forderungen, nicht aber seine eigenen Verpflichtungen abtreten.

usufruit: Nießbrauch, aber Vorsicht: nach dt. Recht nicht übertragbar, § 1059 BGB, Ausnahme: § 1059a BGB, nur seine *Ausübung* kann überlassen werden: "Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden."

Schweiz: Nutzniessung, Art. 745 ff. ZGB, auch hier kann nach Art. 758 Abs. 1 ZGB (nur) die Ausübung übertragen werden, nicht das Recht selbst: "Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden."

Hier ist möglicherweise mit "usufruit" (Kleinbuchstabe) die Ausübung gemeint und mit Usufruit das Recht selbst.

Claus Sprick
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Asker: Vielen Dank für die wie immer sehr kompetente Hilfe, Claus!


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