GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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10:03 Jan 30, 2015 |
German to Polish translations [PRO] Law/Patents - Law (general) | |||||||
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| Selected response from: Jarek Kołodziejczyk Poland Local time: 16:04 | ||||||
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3 | jednocześnie i razem ze sprawą rozwodowa lub rozłącznie od niej |
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jednocześnie i razem ze sprawą rozwodowa lub rozłącznie od niej Explanation: Propozycja opisowa. Verbund tutaj, to taki pakiet, w którym sprawa rozwodowa rozpatrywana jest jednocześnie i razem z innymi sprawami następczymi rozwodu. Scheidungsverbund Zivilprozessuales Verfahren, bei dem ehebedingte Rechtsverhältnisse gemeinsam mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden. Die gesetzliche Regelung enthält § 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Scheidungsverbund tritt nur bei so genannten Folgesachen ein. Folgesachen sind insbesondere solche Familiensachen, in denen für den Fall der Scheidung eine Regelung zu treffen ist, beispielsweise: * der Versorgungsausgleich * Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich) * die aus der Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht * Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats * Regelungen über die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind Nur der Versorgungsausgleich zu Rentenanwartschaften (§ 1587b Bürgerliches Gesetzbuch) ist mit der Scheidungssache notwendig zu verbinden. Über andere Folgesachen wird gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden, wenn sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht anhängig gemacht sind. Für alle ehebezogenen Familiensachen ist deshalb immer - auch ohne Verbund - dasselbe Familiengericht zuständig (§ 621 Absatz 3 ZPO, § 64 Absatz 2 FGG). Wird im Verbund entschieden, ergeht die Entscheidung über die Scheidung zusammen mit den Folgesachen durch ein einheitliches Urteil (§ 629 Absatz 1 ZPO). Der Verbund kann unter bestimmten Bedingungen nachträglich auch wieder aufgelöst oder einzelne Sachen abgetrennt werden (§§ 623 Absatz 1 Satz 2, 627, 628 ZPO) |
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