tripla abilitazione

German translation: Triebfahrzeugführerschein (und Zusatzbescheinigung für 3 EVUs); Dreiländerfahrberechtigung

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
Italian term or phrase:tripla abilitazione
German translation:Triebfahrzeugführerschein (und Zusatzbescheinigung für 3 EVUs); Dreiländerfahrberechtigung
Entered by: Andreas Velvet

20:25 Sep 10, 2018
Italian to German translations [PRO]
Transport / Transportation / Shipping / Zugverkehr/Lokführerberuf
Italian term or phrase: tripla abilitazione
"..non sembra sia possibile reperire macchinisti con tripla abilitazione (Germania, Svizzera e Italia)"




... da geht es bei mir grob -leider nur- von "Dreifachbefähigung" bis "für drei Länder gültige Fahrerlaubnis" ...


Vielen Dank im Voraus für weitere Vorschläge usw.!

Andreas
Andreas Velvet
Local time: 07:58
Triebfahrzeugführerschein (und Zusatzbescheinigung für 3 EVUs), Dreiländerfahrberechtigung
Explanation:
Ich denke daran, dass es bei de europäischen Eisenbahnverkehrsunternehmen unterschiedliche Strom- und Signalsysteme gibt, die jeder Triebfahrzeugführer (Tfz) beherrschen muss, der auf den entsprechenden Strecken fährt. Das gilt insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr. Der Triebfahrzeugführerschein gilt in der Regel nur für bestimmte inländische Systeme. Für den Betrieb auf anderen Systemen muss eine Zusatzqualifikation erworben und die jeweilige Fahrerlaubnis erteilt werden.

Außerdem müssen die Tfz die Streckenkenntnis aller zu befahrenen Strecken erwerben.

Triebfahrzeugführer (Tf) müssen im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheines nach nebenstehendem europaweit einheitlichem Muster sein. Die Tf müssen außerdem über eine Zusatzbescheinigung desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) verfügen, das für die betreffenden Zugfahrten zur Trassennutzung berechtigt ist.
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Tfz-Fuehrerscheinstelle/Tr...

Details findet man hier:

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/BJNR070510011.html

--------------------------------------------------
Note added at 12 hrs (2018-09-11 09:03:48 GMT)
--------------------------------------------------

Einzelheiten:

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
:
§ 5 Voraussetzungen
:
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.

Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.
:
§ 21 Übergangsvorschriften
:
(3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.
(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder
2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen,
kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.

Für andere europäische Staaten siehe
Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:02...

Die einzelnen Länder haben teilweise auch zwischenstaatliche Regelungen getroffen, wie mit dem Nicht-EU-Land Schweiz:

Richtlinie
Zulassung von Triebfahrzeugführern und -führerinnen deutscher Eisenbahnunternehmen nach VTE
:
Art. 1 Zweck
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) haben am 25. Oktober 2004 für Deutschland und die Schweiz eine Regelung zur Vereinfachung der Zulassung und über den Einsatz der Triebfahrzeugführer und -führerinnen auf den grenznahen Strecken und Bahnhöfen vereinbart.
2 Die EU-Richtlinie 2007/59/EG sieht im Artikel 8 die Anerkennung der Zertifizierungsdokumente von Triebfahrzeugführern und -führerinnen aus Drittländern im grenzüberschreitenden Verkehr auf Abschnitten des Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaates im Rahmen von bilateralen
Vereinbarungen vor.
:
5 Die gegenseitige Anerkennung der Grundanforderungen basiert auf der technischen Spezifikation
für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (TSI Betrieb).
:
Art. 5 Eintrag in der Zusatzbescheinigung /
im Beiblatt zum Führerschein
1 Auf der Grundlage der bestandenen Fähigkeitsprüfung erhält der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin gemäss Art. 45 und Anhang 6 VTE nach der Vorgabe des Anhanges 1 dieser Richtlinie die Fahrberechtigung durch einen Eintrag der einsetzenden Stelle in der Zusatzbescheinigung, Anlage 2 Bst. A, h nach TfV, im Beiblatt zum Führerschein des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Schrift 753, Anlage 2b) oder in der Bescheinigung nach VTE4 mit dem Vermerk des betreffenden Streckenteiles oder Bahnhofes.
:
Art. 10 Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung erfolgt nach VTE6 durch vom Bundesamt für Verkehr (BAV) ernannte Prüfungsexperten oder -expertinnen. Die theoretische Prüfung kann auch in Deutschland stattfinden; Beauftragte des BAV können nach Unterrichtung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) daran teilnehmen.
Art. 11 Eintrag in der Zusatzbescheinigung /
im Beiblatt zum Führerschein
Auf der Grundlage der bestandenen Fähigkeitsprüfung erhält der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin gemäss Art. 47 und Anhang 1 VTE sowie der Richtlinie Fähigkeitsund periodische Prüfungen die Fahrberechtigung durch einen Eintrag der einsetzenden Stelle in der Zusatzbescheinigung nach TfV, im Beiblatt zum Führerschein (VDV-Schrift 753, Anlage 2b) oder in der Bescheinigung nach VTE durch Vermerk der betreffenden Netze und Betriebsvorschriften. Anmerkung: Die einsetzende Stelle ist entweder das verantwortliche deutsche EVU mit Netzzugang in der Schweiz oder das verantwortliche schweizerische EVU im Kooperationsfall.
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd...

Italien wird hier nicht erwähnt hat aber wohl auch eine analoge Regelung mit der Schweiz. Um eine Dreiländer-Fahrberechtigung zu erhalten, ist also weiterer Aufwand zu treiben und verständlich, warum es so wenig Tfz mit mehr als 3 Ländereintragungen in der Zusatzbescheinigung gibt.
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Johannes Gleim
Local time: 07:58
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Für den Textfluss und aufgrund der Textart bin ich bei der kurzen "3-Länderfahrb." geblieben,
danke dir und regina
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Summary of answers provided
4Triebfahrzeugführerschein (und Zusatzbescheinigung für 3 EVUs), Dreiländerfahrberechtigung
Johannes Gleim
3dreifache (Fahr-)Zulassung
Regina Eichstaedter


  

Answers


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dreifache (Fahr-)Zulassung


Explanation:
vielleicht

Regina Eichstaedter
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1 hr   confidence: Answerer confidence 4/5Answerer confidence 4/5
Triebfahrzeugführerschein (und Zusatzbescheinigung für 3 EVUs), Dreiländerfahrberechtigung


Explanation:
Ich denke daran, dass es bei de europäischen Eisenbahnverkehrsunternehmen unterschiedliche Strom- und Signalsysteme gibt, die jeder Triebfahrzeugführer (Tfz) beherrschen muss, der auf den entsprechenden Strecken fährt. Das gilt insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr. Der Triebfahrzeugführerschein gilt in der Regel nur für bestimmte inländische Systeme. Für den Betrieb auf anderen Systemen muss eine Zusatzqualifikation erworben und die jeweilige Fahrerlaubnis erteilt werden.

Außerdem müssen die Tfz die Streckenkenntnis aller zu befahrenen Strecken erwerben.

Triebfahrzeugführer (Tf) müssen im Besitz eines Triebfahrzeugführerscheines nach nebenstehendem europaweit einheitlichem Muster sein. Die Tf müssen außerdem über eine Zusatzbescheinigung desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) verfügen, das für die betreffenden Zugfahrten zur Trassennutzung berechtigt ist.
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Tfz-Fuehrerscheinstelle/Tr...

Details findet man hier:

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV)
https://www.gesetze-im-internet.de/tfv/BJNR070510011.html

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Note added at 12 hrs (2018-09-11 09:03:48 GMT)
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Einzelheiten:

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
:
§ 5 Voraussetzungen
:
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
1. Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins ist;
2. durch eine bestandene Prüfung über mindestens die in Anlage 6 aufgeführten allgemeinen Themen seine Kenntnisse und seine Befähigung zum Führen der betreffenden Fahrzeuge nachgewiesen hat;
3. eine Prüfung seiner Kenntnisse über die Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme derjenigen Infrastrukturen bestanden hat, für die die Befähigung in der Zusatzbescheinigung angestrebt wird;
4. vom Unternehmer für dessen Sicherheitsmanagementsystem geschult ist.

Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Nummer 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich.
:
§ 21 Übergangsvorschriften
:
(3) Ab dem 29. Oktober 2011 sind Triebfahrzeugführern, die im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden oder in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nach Maßgabe dieser Verordnung Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle von Satz 1 erfassten Triebfahrzeugführer, sowie jene, denen noch kein Triebfahrzeugführerschein oder keine Zusatzbescheinigung nach dieser Verordnung erteilt worden ist, den regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 unterziehen.
(4) Im Übrigen sind ab dem 29. Oktober 2013 Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen und Zusatzbescheinigungen auszustellen.
(5) Triebfahrzeugführern, die mit ihrer Ausbildung
1. vor dem 29. Oktober 2011 begonnen haben und die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 eingesetzt werden sollen oder
2. vor dem 29. Oktober 2013 begonnen haben und die nur für Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollen,
kann eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt werden.

Für andere europäische Staaten siehe
Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:02...

Die einzelnen Länder haben teilweise auch zwischenstaatliche Regelungen getroffen, wie mit dem Nicht-EU-Land Schweiz:

Richtlinie
Zulassung von Triebfahrzeugführern und -führerinnen deutscher Eisenbahnunternehmen nach VTE
:
Art. 1 Zweck
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) haben am 25. Oktober 2004 für Deutschland und die Schweiz eine Regelung zur Vereinfachung der Zulassung und über den Einsatz der Triebfahrzeugführer und -führerinnen auf den grenznahen Strecken und Bahnhöfen vereinbart.
2 Die EU-Richtlinie 2007/59/EG sieht im Artikel 8 die Anerkennung der Zertifizierungsdokumente von Triebfahrzeugführern und -führerinnen aus Drittländern im grenzüberschreitenden Verkehr auf Abschnitten des Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaates im Rahmen von bilateralen
Vereinbarungen vor.
:
5 Die gegenseitige Anerkennung der Grundanforderungen basiert auf der technischen Spezifikation
für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (TSI Betrieb).
:
Art. 5 Eintrag in der Zusatzbescheinigung /
im Beiblatt zum Führerschein
1 Auf der Grundlage der bestandenen Fähigkeitsprüfung erhält der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin gemäss Art. 45 und Anhang 6 VTE nach der Vorgabe des Anhanges 1 dieser Richtlinie die Fahrberechtigung durch einen Eintrag der einsetzenden Stelle in der Zusatzbescheinigung, Anlage 2 Bst. A, h nach TfV, im Beiblatt zum Führerschein des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Schrift 753, Anlage 2b) oder in der Bescheinigung nach VTE4 mit dem Vermerk des betreffenden Streckenteiles oder Bahnhofes.
:
Art. 10 Fähigkeitsprüfung
Die Fähigkeitsprüfung erfolgt nach VTE6 durch vom Bundesamt für Verkehr (BAV) ernannte Prüfungsexperten oder -expertinnen. Die theoretische Prüfung kann auch in Deutschland stattfinden; Beauftragte des BAV können nach Unterrichtung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) daran teilnehmen.
Art. 11 Eintrag in der Zusatzbescheinigung /
im Beiblatt zum Führerschein
Auf der Grundlage der bestandenen Fähigkeitsprüfung erhält der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin gemäss Art. 47 und Anhang 1 VTE sowie der Richtlinie Fähigkeitsund periodische Prüfungen die Fahrberechtigung durch einen Eintrag der einsetzenden Stelle in der Zusatzbescheinigung nach TfV, im Beiblatt zum Führerschein (VDV-Schrift 753, Anlage 2b) oder in der Bescheinigung nach VTE durch Vermerk der betreffenden Netze und Betriebsvorschriften. Anmerkung: Die einsetzende Stelle ist entweder das verantwortliche deutsche EVU mit Netzzugang in der Schweiz oder das verantwortliche schweizerische EVU im Kooperationsfall.
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd...

Italien wird hier nicht erwähnt hat aber wohl auch eine analoge Regelung mit der Schweiz. Um eine Dreiländer-Fahrberechtigung zu erhalten, ist also weiterer Aufwand zu treiben und verständlich, warum es so wenig Tfz mit mehr als 3 Ländereintragungen in der Zusatzbescheinigung gibt.

Johannes Gleim
Local time: 07:58
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Für den Textfluss und aufgrund der Textart bin ich bei der kurzen "3-Länderfahrb." geblieben,
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