oplaty adiacenckie

German translation: Anlieger- und Erschließungsbeiträge

GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW)
Polish term or phrase:oplaty adiacenckie
German translation:Anlieger- und Erschließungsbeiträge
Entered by: klick

12:29 Mar 4, 2008
Polish to German translations [PRO]
Law/Patents - Law: Contract(s)
Polish term or phrase: oplaty adiacenckie
http://nisko.bip.pl/
klick
Poland
Local time: 14:52
Anlieger- und Erschließungsbeiträge
Explanation:
j. w. (można opuścić "Anlieger-")

--------------------------------------------------
Note added at   10 min (2008-03-04 12:39:27 GMT)
--------------------------------------------------

Najbezpieczniej będzie podać całość - Anlieger- und Erschließungsbeiträge, jednak można zrezygnować z "Anliegerbeiträge"; por. też: Erschließung Die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen ist in §§ 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Sie ist Aufgabe der Gemeinden. Diese haben Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen müssen. Zur Deckung des Aufwands erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung oder die Übernahme von Anlagen. Dieser Aufwand ist nach näherer Regelung der Satzung der Gemeinde auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, und zwar nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, nach Grundstücksflächen oder nach Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten; sie ent-steht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, Teilbeträge und Vorausleistungen können verlangt werden. Das Erschließungsbeitragsrecht hat zu einer umfangreichen und schwer überschaubaren Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte geführt. Beiträge für den Ausbau von Verkehrswegen (also nicht für die erstmalige Herstellung) sowie für Kanalisierung und Versorgungsanlagen sind landesrechtlich geregelt.
Creifelds C. et al: Rechtswörterbuch.19. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2007. S.: 374
Oraz:
http://www.gazetapodatnika.pl/artykuly/oplata_adiacencka-a_2...
Selected response from:

Michał Łypaczewski
Local time: 14:52
Grading comment
dzieki za pomoc :-)
4 KudoZ points were awarded for this answer



Summary of answers provided
5Anlieger- und Erschließungsbeiträge
Michał Łypaczewski


Discussion entries: 2





  

Answers


5 mins   confidence: Answerer confidence 5/5
Anlieger- und Erschließungsbeiträge


Explanation:
j. w. (można opuścić "Anlieger-")

--------------------------------------------------
Note added at   10 min (2008-03-04 12:39:27 GMT)
--------------------------------------------------

Najbezpieczniej będzie podać całość - Anlieger- und Erschließungsbeiträge, jednak można zrezygnować z "Anliegerbeiträge"; por. też: Erschließung Die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen ist in §§ 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Sie ist Aufgabe der Gemeinden. Diese haben Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen müssen. Zur Deckung des Aufwands erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung oder die Übernahme von Anlagen. Dieser Aufwand ist nach näherer Regelung der Satzung der Gemeinde auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, und zwar nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, nach Grundstücksflächen oder nach Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten; sie ent-steht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, Teilbeträge und Vorausleistungen können verlangt werden. Das Erschließungsbeitragsrecht hat zu einer umfangreichen und schwer überschaubaren Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte geführt. Beiträge für den Ausbau von Verkehrswegen (also nicht für die erstmalige Herstellung) sowie für Kanalisierung und Versorgungsanlagen sind landesrechtlich geregelt.
Creifelds C. et al: Rechtswörterbuch.19. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2007. S.: 374
Oraz:
http://www.gazetapodatnika.pl/artykuly/oplata_adiacencka-a_2...


    Reference: http://www.remscheid.de/Rathaus/66/66Allgemein/661Erschliess...
Michał Łypaczewski
Local time: 14:52
Specializes in field
Native speaker of: Native in PolishPolish
PRO pts in category: 4
Grading comment
dzieki za pomoc :-)
Login to enter a peer comment (or grade)



Login or register (free and only takes a few minutes) to participate in this question.

You will also have access to many other tools and opportunities designed for those who have language-related jobs (or are passionate about them). Participation is free and the site has a strict confidentiality policy.

KudoZ™ translation help

The KudoZ network provides a framework for translators and others to assist each other with translations or explanations of terms and short phrases.


See also:
Term search
  • All of ProZ.com
  • Term search
  • Jobs
  • Forums
  • Multiple search