GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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12:29 Mar 4, 2008 |
Polish to German translations [PRO] Law/Patents - Law: Contract(s) | |||||||
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| Selected response from: Michał Łypaczewski Local time: 14:52 | ||||||
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5 | Anlieger- und Erschließungsbeiträge |
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Discussion entries: 2 | |
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Anlieger- und Erschließungsbeiträge Explanation: j. w. (można opuścić "Anlieger-") -------------------------------------------------- Note added at   10 min (2008-03-04 12:39:27 GMT) -------------------------------------------------- Najbezpieczniej będzie podać całość - Anlieger- und Erschließungsbeiträge, jednak można zrezygnować z "Anliegerbeiträge"; por. też: Erschließung Die Erschließung von Bauland durch Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen ist in §§ 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Sie ist Aufgabe der Gemeinden. Diese haben Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herzustellen, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen müssen. Zur Deckung des Aufwands erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung oder die Übernahme von Anlagen. Dieser Aufwand ist nach näherer Regelung der Satzung der Gemeinde auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, und zwar nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, nach Grundstücksflächen oder nach Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Beitragspflicht trifft den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten; sie ent-steht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, Teilbeträge und Vorausleistungen können verlangt werden. Das Erschließungsbeitragsrecht hat zu einer umfangreichen und schwer überschaubaren Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte geführt. Beiträge für den Ausbau von Verkehrswegen (also nicht für die erstmalige Herstellung) sowie für Kanalisierung und Versorgungsanlagen sind landesrechtlich geregelt. Creifelds C. et al: Rechtswörterbuch.19. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2007. S.: 374 Oraz: http://www.gazetapodatnika.pl/artykuly/oplata_adiacencka-a_2... Reference: http://www.remscheid.de/Rathaus/66/66Allgemein/661Erschliess... |
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