@ Carmen 23:12 May 5, 2015
Mein Versuch:
In Kenntnis der Regelung des Art. 157 des CCB erklären die Parteien für alle rechtlichen Zwecke rechtswirksam, dass keine Umstände /Sachverhalte oder Pflichten vorliegen, die gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen, zumal die Parteien die Verhältnismäßigkeit der von ihnen im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen anerkennen.
Ich habe mir das Gesetz angeguckt. Es geht m. E. darum, dass bei Vertragsabschlüssen das Preis-Leistungsverhältnis stimmen muss und keine der Vertragsparteien übervorteilt werden darf, es sei denn dies geschieht mit Zustimmung der benachteiligten Partei. Die Parteien bestätigen mit diesem Satz rechtswirksam, dass das Preis-Leistungsverhältnis so für sie ok ist. Andernfalls gäbe es im Falle eines Ungleichgewichts (d.h. wenn eine Partei benachteiligt ist), einen Grund, den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten.
So verstehe ich das jedenfalls. |