GLOSSARY ENTRY (DERIVED FROM QUESTION BELOW) | ||||||
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18:55 Apr 3, 2008 |
Russian to German translations [PRO] Social Sciences - Government / Politics | |||||||
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| Selected response from: Yuri Dubrov Russian Federation Local time: 12:13 | ||||||
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Summary of answers provided | ||||
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4 +2 | Vermittlungsgeschäft |
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3 | sieh unten |
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Vermittlungsgeschäft Explanation: + -------------------------------------------------- Note added at 6 Min. (2008-04-03 19:02:32 GMT) -------------------------------------------------- Wann ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vorliegt, ist der Begriffsbestimmung des. § 4 c Nr. 6 der AWV zu entnehmen. Danach umfasst der Begriff des ... www.ausfuhrkontrolle.info/.../de/arbeitshilfen/ -------------------------------------------------- Note added at 8 Min. (2008-04-03 19:04:46 GMT) -------------------------------------------------- es wurde alles vermittelt, kraeftig an den Provisionen verdient Es gab keine richtige Waren-Distribution -------------------------------------------------- Note added at 13 Min. (2008-04-03 19:09:16 GMT) -------------------------------------------------- 1. Der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts Wann ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vorliegt, ist der Begriffsbestimmung des § 4 c Nr. 6 der AWV zu entnehmen. Danach umfasst der Begriff des Handels- und Vermittlungsge- schäfts mehrere Varianten der Anbahnung eines Vertragsschlusses sowie den Abschluss eines Vertrages als solchen. Im Einzelnen fallen hierunter: • Die Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern, • der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines derartigen Vertrages (über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern) oder • der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern -------------------------------------------------- Note added at 15 Min. (2008-04-03 19:11:18 GMT) -------------------------------------------------- Der Begriff „Vertrag“ erfasst alle Verträge, die einen Erwerb oder ein Überlassen von Gütern zum Inhalt haben. Es muss somit kein Kaufvertrag geschlossen werden. Vielmehr fallen Miet-, Leih- und Verwahrungsverträge genauso unter den Begriff des Handels- und Vermittlungsge- schäfts wie etwa Leasing- oder Dienstleistungsverträge. Maßgeblich ist lediglich der Vertrags- inhalt, der auf einen Erwerb oder eine sonstige Überlassung des Guts gerichtet sein muss. Beispiel: Fa. A. schließt einen Leihvertrag mit Fa. B. und übergibt das entsprechende Gut an Fa. B. Da die Übergabe zum Zweck der Leihe Bestandteil der Vereinbarung ist, ist der Leihvertrag ein Handels- und Vermittlungsgeschäft im o.g. Sinne. Auf welche Weise und in welcher Form der Vertrag zustande kommt, ist unerheblich. Insbe- sondere reichen mündliche Verträge aus. Es spielt auch keine Rolle, ob den Beteiligten be- wusst ist, dass sie einen Vertrag geschlossen haben. |
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