Antrag auf Inobhutnahme 08:07 Sep 21, 2014
(durch den/die Personensorgeberechtigten) Der wesentliche Unterschied zwischen einer normalen "guarda" (Art. 12 Buchst. j Ley 1/1997) und einer "guarda voluntaria" (Art. 56 ff.) besteht m.E. darin, dass erstere für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem procedimiento de desamparo erfolgt und zweitere darauf gerichtet ist, dass die Kinder wieder in die Familie zurückkehren und die Kinder nur solange in staatliche Obhut genommen werden, bis die Umstände beseitigt sind, die zu dem Antrag führten. |