Nov 6, 2014 23:44
9 yrs ago
1 viewer *
English term
bound by
English to German
Law/Patents
Law: Contract(s)
Gesellschaftssatzung
***Company not bound by less than absolute interests***
Except as required by law, no person is to be recognised by the company as holding any share upon any trust, and except as otherwise required by law or the articles, ***the company is not in any way to be bound by or recognise any interest in a share other than the holder's absolute ownership of it and all the rights attaching to it***.
Wie würdet ihr die markierten Stellen formulieren? Hier meine Rohfassung:
Keine Verpflichtung der Gesellschaft, andere Beteiligungsformen als den Alleinbesitz anzuerkennen
Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss keine Person von der Gesellschaft als treuhänderischer Inhaber eines Anteils anerkannt werden. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung unterliegt die Gesellschaft keinen Beteiligungsformen im Hinblick auf einen Anteil oder muss auch keine Beteiligungsformen anerkennen, die nicht dessen Alleinbesitz durch den Inhaber und die alleinige Ausübung der damit verbundenen Rechte darstellen.
Except as required by law, no person is to be recognised by the company as holding any share upon any trust, and except as otherwise required by law or the articles, ***the company is not in any way to be bound by or recognise any interest in a share other than the holder's absolute ownership of it and all the rights attaching to it***.
Wie würdet ihr die markierten Stellen formulieren? Hier meine Rohfassung:
Keine Verpflichtung der Gesellschaft, andere Beteiligungsformen als den Alleinbesitz anzuerkennen
Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss keine Person von der Gesellschaft als treuhänderischer Inhaber eines Anteils anerkannt werden. Mit Ausnahme der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung unterliegt die Gesellschaft keinen Beteiligungsformen im Hinblick auf einen Anteil oder muss auch keine Beteiligungsformen anerkennen, die nicht dessen Alleinbesitz durch den Inhaber und die alleinige Ausübung der damit verbundenen Rechte darstellen.
Proposed translations
(German)
3 | Keine Anerkennung eingeschränkter Eigentumsrechte | Annette Scheler |
3 | die Gesellschaft erkennt nur Alleineigentum an | Wolfgang Hummel |
Proposed translations
10 hrs
Selected
Keine Anerkennung eingeschränkter Eigentumsrechte
würde ich als Überschrift wählen.
4 KudoZ points awarded for this answer.
Comment: "Danke euch beiden! Ich hab mich letztlich für Annettes Lösung entschieden."
11 hrs
die Gesellschaft erkennt nur Alleineigentum an
Ich würde wie folgt übersetzen:
"Soweit nicht gesetzlich gefordert, wird niemand von der Gesellschaft als treuhänderischer Inhaber anerkannt und - soweit nicht nach Gesetz oder diesen Statuten geboten - die Gesellschaft ist nicht gehalten, Beteiligungen an Anteilen anzuerkennen oder zu berücksichtigen, soweit diese nicht der uneingeschränkten Verfügungsgewalt des Inhabers und der damit verbundenen Befugnisse unterliegen"
Das ist aber nur ein Vorschlag - mehr nicht.
"Soweit nicht gesetzlich gefordert, wird niemand von der Gesellschaft als treuhänderischer Inhaber anerkannt und - soweit nicht nach Gesetz oder diesen Statuten geboten - die Gesellschaft ist nicht gehalten, Beteiligungen an Anteilen anzuerkennen oder zu berücksichtigen, soweit diese nicht der uneingeschränkten Verfügungsgewalt des Inhabers und der damit verbundenen Befugnisse unterliegen"
Das ist aber nur ein Vorschlag - mehr nicht.
Discussion
Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss keine Person von der Gesellschaft als treuhänderischer Inhaber eines Anteils anerkannt werden. Sofern nicht in den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung anders festgelegt, erkennt die Gesellschaft in Bezug auf einen Anteil keine anderen Beteiligungsformen an als den uneingeschränkten Besitz des Anteils durch den Inhaber und die alleinige Ausübung der damit verbundenen Rechte.