Glossary entry (derived from question below)
French term or phrase:
conseil gérant et coopérant
German translation:
Verwaltungs- und Mitwirkungsbeirat
Added to glossary by
Renate Polok
Jun 25, 2008 12:37
15 yrs ago
French term
conseil gérant et coopérant
French to German
Law/Patents
Law (general)
Gerichtsurteil, Pflegschaftssache
Kontext: für eine Person wird ein Antwalt und Notar als rechtlicher Beistand bestellt, nämlich: "conseil gérant et coopérant de..." = "leitender und mit...kooperierender Beistand etc."??
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Proposed translations
(German)
3 +1 | Verwaltungs- und Mitwirkungsbeirat | Renate Polok |
Change log
Jun 26, 2008 14:21: Renate Polok Created KOG entry
Proposed translations
+1
18 mins
Selected
Verwaltungs- und Mitwirkungsbeirat
Begriff aus IATE (europäische Terminologiedatenbank.
Internetquellen :
http://64.233.183.104/search?q=cache:6LZd4zcthtwJ:www.lawsca...
http://www.baselland.ch/vge1994-16-htm.292878.0.html
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2006_5C.131/...
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Note added at 1 hr (2008-06-25 13:44:27 GMT)
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Auszug Definition:
Die Beiratschaft als solche gibt es nicht; sie kommt entweder als Mitwirkungs-, Verwaltungs- oder kombinierte Beiratschaft vor. Die Aufgabe des Mitwirkungsbeirats besteht darin, bei einzelnen, besonders wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung mitzuwirken (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dem Verwaltungsbeirat wird demgegenüber die Funktion zugewiesen, das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten (Art. 395 Abs. 2 ZGB). Während die ersten beiden Erscheinungsformen unmittelbar aus dem Gesetz hervorgehen, lässt sich diesem die kombinierte Beiratschaft nur mittelbar entnehmen: Sie besteht in der Kumulation der ersten beiden Arten. Der Beirat hat hier sowohl bei wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung mitzuwirken wie auch das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten. Nur im Bereiche der Verwaltungsbeiratschaft handelt der Beirat als gesetzlicher Vertreter der verheirateten Person. Insoweit ist der Verbeiratete von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen; er hat hier dieselbe Stellung wie ein Bevormundeter. Im Rahmen der Mitwirkungsbeiratschaft wirkt der Beirat denn aber nur mittels seines Genehmigungs- bzw. Vetorechts mit. Er ergänzt die Handlungsfähigkeit seines Schützlings, d.h. er vermag nicht ohne oder gegen dessen Willen zu handeln. Kurz: der Mitwirkunsgbeirat ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 379 ff.; Riemer, a.a.O., S. 112 ff.).
Internetquellen :
http://64.233.183.104/search?q=cache:6LZd4zcthtwJ:www.lawsca...
http://www.baselland.ch/vge1994-16-htm.292878.0.html
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.10.2006_5C.131/...
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Note added at 1 hr (2008-06-25 13:44:27 GMT)
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Auszug Definition:
Die Beiratschaft als solche gibt es nicht; sie kommt entweder als Mitwirkungs-, Verwaltungs- oder kombinierte Beiratschaft vor. Die Aufgabe des Mitwirkungsbeirats besteht darin, bei einzelnen, besonders wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung mitzuwirken (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dem Verwaltungsbeirat wird demgegenüber die Funktion zugewiesen, das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten (Art. 395 Abs. 2 ZGB). Während die ersten beiden Erscheinungsformen unmittelbar aus dem Gesetz hervorgehen, lässt sich diesem die kombinierte Beiratschaft nur mittelbar entnehmen: Sie besteht in der Kumulation der ersten beiden Arten. Der Beirat hat hier sowohl bei wichtigen Rechtsgeschäften und bei der Prozessführung mitzuwirken wie auch das Vermögen des Verbeirateten zu verwalten. Nur im Bereiche der Verwaltungsbeiratschaft handelt der Beirat als gesetzlicher Vertreter der verheirateten Person. Insoweit ist der Verbeiratete von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen; er hat hier dieselbe Stellung wie ein Bevormundeter. Im Rahmen der Mitwirkungsbeiratschaft wirkt der Beirat denn aber nur mittels seines Genehmigungs- bzw. Vetorechts mit. Er ergänzt die Handlungsfähigkeit seines Schützlings, d.h. er vermag nicht ohne oder gegen dessen Willen zu handeln. Kurz: der Mitwirkunsgbeirat ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., Zürich 1986, S. 379 ff.; Riemer, a.a.O., S. 112 ff.).
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Comment: "Vielen Dank - allerdings ist Österreich eher "Beistand" anstelle von Beirat üblich"
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