Jul 21, 2004 11:12
19 yrs ago
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French term
notoriété après décès
French to German
Law/Patents
Law (general)
Ich übersetze gerade ein paar Erbschaftsunterlagen, u.a. eine "notoriété après décès", habe zwar bei google ein paar Erklärungen auf französisch gefunden, und es deckt sich auch mit dem Textinhalt (Notar, 2 Zeugen, Anschrift der Erblasserin, Ehegatte, Erben, etc.), leider fällt mir immer noch keine passende Übersetzung ein.
Proposed translations
(German)
4 +2 | Offenkundigkeitsurkunde | innsbruck |
3 | Erbschein | Jutta Deichselberger |
Proposed translations
+2
2 hrs
French term (edited):
notori�t� apr�s d�c�s
Selected
Offenkundigkeitsurkunde
Also, Potonnier gibt zwar "Erbschein" als Übersetzung an, ich würde "acte de notoriété" aber nicht mit "Erbschein" übersetzen, da dadurch ein dem deutschen/österreichischen Recht analoges Verfahren suggeriert wird.
Dabei ist das Nachlassverfahren in Frankreich anders geregelt.
Worum geht es? Wie oben schon richtig dargestellt wurde, handelt es sich bei einem Erbschein um den Nachweis der Erbenstellung. Nur durch die gerichtliche Erbscheinausfertigung kann man nachweisen, dass man Erbenstellung hat.
In Frankreich ist das anders. Dort wird die Erbenstellung in der Regel mittels "acte de notriété" (= Offenkundigkeitsurkunde) nachgewiesen.
Darin werden die Rechtsnachfolger sowie ihre Anteile an der Erbmasse genau festgelegt, wobei dies durch Zeugen bestätigt werden muss (meist Verwandte/Bekannte des Erblassers). Sind Immobilien im Spiel, wird die Urkunde von einem Notar aufgesetzt.
Die Funktion ist natürlich mit der des Erbscheins vergleichbar, nur innerhalb des jeweiligen Rechtssystems sind die Begriffe "acte de notoriété" und "Erbschein" an andere Voraussetzungen usw. geknüpft. Dieser grundsätzliche Unterschied wird durch eine Gleichsetzung in der Übersetzung mit "Erbschein" allerdings verwischt.
Dabei ist das Nachlassverfahren in Frankreich anders geregelt.
Worum geht es? Wie oben schon richtig dargestellt wurde, handelt es sich bei einem Erbschein um den Nachweis der Erbenstellung. Nur durch die gerichtliche Erbscheinausfertigung kann man nachweisen, dass man Erbenstellung hat.
In Frankreich ist das anders. Dort wird die Erbenstellung in der Regel mittels "acte de notriété" (= Offenkundigkeitsurkunde) nachgewiesen.
Darin werden die Rechtsnachfolger sowie ihre Anteile an der Erbmasse genau festgelegt, wobei dies durch Zeugen bestätigt werden muss (meist Verwandte/Bekannte des Erblassers). Sind Immobilien im Spiel, wird die Urkunde von einem Notar aufgesetzt.
Die Funktion ist natürlich mit der des Erbscheins vergleichbar, nur innerhalb des jeweiligen Rechtssystems sind die Begriffe "acte de notoriété" und "Erbschein" an andere Voraussetzungen usw. geknüpft. Dieser grundsätzliche Unterschied wird durch eine Gleichsetzung in der Übersetzung mit "Erbschein" allerdings verwischt.
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17 mins
French term (edited):
notori�t� apr�s d�c�s
Erbschein
Der Potonnier gibt dafür u.a. Erbschein an.
Könnte das hinkommen?
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Note added at 38 mins (2004-07-21 11:50:56 GMT)
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Habe diesen Link dazu gefunden. Mal schauen, ob ich noch was Dt. finde...
la notoriété après décès : C\'est l\'acte qui constate
la dévolution de la succession d\'une personne décédée. Cet ...
www.geneaguide.com/doc/divers/notaires.htm - 37k - Im Cache - Ähnliche Seiten
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Note added at 47 mins (2004-07-21 11:59:44 GMT)
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Und diese Erklärung auf Deutsch:
1. Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein vom zuständigen deutschen Nachlaßgericht, d.h. Amtsgericht am letzten Inlandswohnsitz des Erblassers (vgl. § 73 FGG), ausgestelltes amtliches Dokument, das dazu dient, die Erbenstellung im Rechtsverkehr zu beweisen. Im Erbschein wird festgestellt, wer Erbe des Verstorbenen ist und mit welchen Quoten die einzelnen Erben am Nachlass partizipieren.
2. Antragstellung
Erbscheine werden nicht automatisch erteilt; sie müssen beim Nachlaßgericht förmlich beantragt werden. Dieser Antrag kann direkt beim Gericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder bei einem deutschen Notar oder, wenn der Erbe sich im Ausland aufhält, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen und beurkundet werden. Da bestimmte Angaben in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemacht werden müssen, ist eine Beurkundung und damit die persönliche Vorsprache von mindestens einem der Erben erforderlich. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Eine Terminabsprache zur Aufnahme des Erbscheinsantrages ist deshalb unbedingt notwendig.
Die Beurkundung des Antrags sowie die Ausstellung eines Erbscheins sind gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich jeweils nach dem Nachlaßwert.
Von Zeugen ist da leider keine Spur.
Im Potonnier D/F steht Erbschein = acte de notoriété
So, mehr kriege ich da nicht raus, vielleicht weiß ja jemand anderes mehr...
Könnte das hinkommen?
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Note added at 38 mins (2004-07-21 11:50:56 GMT)
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Habe diesen Link dazu gefunden. Mal schauen, ob ich noch was Dt. finde...
la notoriété après décès : C\'est l\'acte qui constate
la dévolution de la succession d\'une personne décédée. Cet ...
www.geneaguide.com/doc/divers/notaires.htm - 37k - Im Cache - Ähnliche Seiten
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Note added at 47 mins (2004-07-21 11:59:44 GMT)
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Und diese Erklärung auf Deutsch:
1. Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein vom zuständigen deutschen Nachlaßgericht, d.h. Amtsgericht am letzten Inlandswohnsitz des Erblassers (vgl. § 73 FGG), ausgestelltes amtliches Dokument, das dazu dient, die Erbenstellung im Rechtsverkehr zu beweisen. Im Erbschein wird festgestellt, wer Erbe des Verstorbenen ist und mit welchen Quoten die einzelnen Erben am Nachlass partizipieren.
2. Antragstellung
Erbscheine werden nicht automatisch erteilt; sie müssen beim Nachlaßgericht förmlich beantragt werden. Dieser Antrag kann direkt beim Gericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder bei einem deutschen Notar oder, wenn der Erbe sich im Ausland aufhält, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen und beurkundet werden. Da bestimmte Angaben in Form einer eidesstattlichen Versicherung gemacht werden müssen, ist eine Beurkundung und damit die persönliche Vorsprache von mindestens einem der Erben erforderlich. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Eine Terminabsprache zur Aufnahme des Erbscheinsantrages ist deshalb unbedingt notwendig.
Die Beurkundung des Antrags sowie die Ausstellung eines Erbscheins sind gebührenpflichtig; die Gebühr richtet sich jeweils nach dem Nachlaßwert.
Von Zeugen ist da leider keine Spur.
Im Potonnier D/F steht Erbschein = acte de notoriété
So, mehr kriege ich da nicht raus, vielleicht weiß ja jemand anderes mehr...
Peer comment(s):
neutral |
WMOhlert
: In F gibt es nur in den 3 Departements von Elsaß-Lothringen einen Erbschein. Leider kein Hinweis, wo der Erbfall in F eingetreten ist.
21 hrs
|
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