Betreuungsvollmacht: was ist das?
Mit einer Betreuungsverfügung kann ein Mensch dafür sorgen, dass eine bestimmte Person die rechtliche Betreuung für einen übernimmt, wenn man es, aufgrund einer Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit, nicht mehr selbst tun kann. § 1896 Abs. 1 BGB besagt, dass das Amtsgericht, von Amts wegen einen Betreuer bestimmt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
„Von Amts wegen“ heißt, dass das Gericht Kenntnis von dem Umstand erlangt, dass eine Betreuung notwendig ist. Ein Antrag ist also nicht notwendig, wenngleich dieser auch nicht schädlich ist.
Und:
http://www.arsalentejo.min-saude.pt/arsalentejo/novidades/Do...Genau dies wird in Punkt 2 des Testamento Vital festgelegt! Eine Vollmacht kann doch wohl keine Person sein, sondern sie wird einer Person übertragen.